Die GdW nimmt Stellung zum Entwurf Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWG
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Die GdW nimmt Stellung zum Entwurf Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWG
Liebe Mitglieder der GdW!
Schon wieder ist ein halbes Jahr vergangen. Damit ist wie jedes Jahr das Fristende der Rechnungslegungspflicht des Verwalters (30.06.) gekommen. Auch der zweite Teil der WEG-Novelle tritt mit 01.07.2022 in Kraft.
Mit 01.07.2022 gelten auch wieder unsere sommerlichen Beratungszeiten Montag von 15:00 bis 18:00 Uhr und an den folgenden Donnerstagen von 15:00 bis 18:00 Uhr: 14. Juli 2022, 28. Juli 2022, 11. August 2022, 25. August 2022. Selbstverständlich sind wir auch im Juli und August per Mail für Sie erreichbar. Bitte beachten Sie aber, dass aufgrund der Sommer- und Urlaubszeit eine längere Bearbeitungszeit anfallen wird. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen schönen Sommer.
Ab 01.07.2022 tritt der zweite Teil der Novelle zum WEG in Kraft. Inhalt des zweiten Teils ist einerseits die Einführung einer Mindestrücklage, andererseits wird es ab diesem Zeitpunkt eine zweite Berechnungsmöglichkeit für Mehrheitsbeschlüsse geben. Weiters wird dadurch die Definition des Dominators verändert und dem Verwalter die Möglichkeit eingeräumt, dass er Eigentümerversammlungen ganz oder teilweise elektronisch durchführen darf. Mit einer Verpflichtung ist das nicht verbunden.
Genauere Informationen zu diesen Themen finden Sie insbesondere in der GdW-Information 1/2022 und in der kommenden GdW-Information.
Die Zeitschrift GdW Informationen 1/2022 wird sich ausführlich mit diesen Themen beschäftigen.
Die GdW nimmt Stellung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Heute wurde die Novelle zum WEG veröffentlicht.
Teilweise gelten die Änderungen ab 1.1.2022, teilweise ab 1.7.2022.
Was ist neu?
Neue Regelungen für Beschlüsse gelten.
Die Bedeutung von Schweigen ändert sich.
Änderungen werden erleichtert.
Und so einiges mehr.
Alles hat seine Zeit zur Erneuerung. Wir freuen uns, Ihnen unsere Website nun im neuen Online-Gewand vorstellen zu dürfen. Bei gleich bleibender inhaltlicher Qualität bietet sie neue technische Standards.
Sehr geehrtes Mitglied der GdW! Für Sie haben wir unsere Beratungsmöglichkeiten bestmöglich angepasst. Unsere Erreichbarkeit wurde vereinheitlicht. Ab Jänner 2022 sind wir nun Montag, Mittwoch und Donnerstag von 15.00 - 18.00 Uhr telefonisch für Sie erreichbar.
Unsere Berater erreichen Sie Montag und Mittwoch unter der Telefonnummer 0664 / 214 91 75.
An Donnerstagen unter 0664 / 995 10 149 (RA Mag. Sigrid Räth), 0664 / 214 91 75 (Dr. Werner Steiner) und 0660 / 175 59 42 (em. RA Dr. Wolfgang Schwarz).
Weiterhin bleibt die bewährte Möglichkeit Anfragen per E-Mail oder Brief zu übermitteln aufrecht (E-Mail-Anfragen werden in der Regel innerhalb einer Woche beantwortet, postalische Beantwortung dauert durch den Postweg etwas länger).
Die GdW nimmt Stellung zur Bauordnungsnovelle 2021 Land Wien
Die GdW nimmt Stellung zum Ministerialentwurf WEG-Novelle 2022.
In Dankbarkeit und mit großer Hochachtung denken wir an Herrn Prof. Dr. Josef Mentschl der im Oktober 2020 verstorben ist.
Er war der Gründer und jahrzehntelang die Seele der GdW, des gemeinnützigen Vereines „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“. Seine enorme Tatkraft und seine Zivilcourage werden uns Vorbild bleiben, um die Aufgaben des Vereines in seinem Sinne zu erfüllen.
Im Mitgliederbereich unter Sonderinformationen finden Sie neu ein Merkblatt zur Kündigung und Neubestellung des Verwalters.
Im Mitgliederbereich unter Sonderinformationen finden Sie neu das Merkblatt Abrechnung zum Download.
Der Obmann der GdW hatte am 5. April 2020 das Bundesministerium für Justiz zu einer Mitteilung eingeladen, ob Wohnungseigentümer (wie Mieter) bei erheblicher Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Betriebskosten, Heiz- und Warmwasserkosten sowie Rücklagenbeiträge an Verwalter NICHT zahlen müssten. Denn Frau Bundesministerin für Justiz hatte am 3. April 2020 im Nationalrat festgehalten, dass die Stundungsmöglichkeiten (für Mieter) auch die von diesen zu entrichtenden Betriebskosten umfassen.
Das Bundesministerium für Justiz hiezu: BMJ Stellungnahme